Newsletter zum Arbeitsrecht Oktober 2026
Telefonmitschnitt führt zur Kündigung?
In diesem Fall fand ein Personalgespräch satt. Nach dem Ende dieses Personalgespräches übermittelte der Arbeitnehmer sogleich ein mehrseitiges Gesprächsprotokoll, teils mit wörtlicher rede der Aussagen der teilnehmenden Personen. Interessant war, dass der Arbeitnehmer sich während des Personalgesprächs so gut wie keine Aufzeichnungen gemacht hatte, aber sein Mobiltelefon auf dem Tisch lag. Vor diesem Hintergrund bestand auf der Grundlage dieser Tatsachen die Vermutung, dass der Arbeitnehmer das Gespräch heimlich aufgezeichnet hatte. Dieser Verdacht wurde dem Arbeitnehmer vorgehalten, dieser bestritt eine heimliche Aufzeichnung des Gesprächs. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberseite eine Verdachtskündigung. Das Landesarbeitsgericht erachtete die Verdachtskündigung für wirksam, das Arbeitsverhältnis war damit beendet, vgl. LAG Baden-Württemberg vom 03.06.2026 – 21 Sa 63/25.
Gesundheitsdaten im WhatsApp-Chat?
In dieser Fallgestaltung ging es um eine WhatsApp-Gruppe von Kolleginnen und Kollegen im ärztlichen Tätigkeitsbereich. Hier wurden Diagnosewerte und Laborwerte in diesen Chat gestellt und damit persönliche vertrauliche Informationen einer einzelnen Person in diese Gruppe weitergeleitet. Das Arbeitsgericht erachtete diese Datenweitergabe als eine rechtswidrige datenrechtliche Handlung und sah in dem Datenexzess die Mitarbeiterin selbst als Verantwortliche nach dem Datenschutzrecht (DSGVO). Ausgehend davon sprach das Arbeitsgericht der betroffenen Arbeitnehmerseite eine Entschädigungszahlung zu, vgl. ArbG Siegburg vom 22.05.2026 – 1 Ca 1741/25.
Inflationsprämie für Mindestlohnempfänger?
Bei freiwilligen arbeitgeberseitigen Leitungen gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Sofern Arbeitgeber freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie zahlen, dürfen diese nicht einzelne Personen ohne sachlichen Grund von der Zuwendung dieser freiwilligen Leistung ausschließen. Die Frage war hier, ob durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes dieser Empfängerkreis von der freiwilligen Leistung ausgeschlossen werden darf. Das Bundesarbeitsgericht erteilte dem eine Absage und urteilte, dass eine solche Ungleichbehandlung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und die freiwillige Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum regulären Lohn gedacht war. Damit müsse dies genauso für die Mindestlohnempfänger gelten, vgl. BAG vom 30.09.2026 – 10 AZR 62/26.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte
Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanwälten im Arbeitsrecht!
