Newsletter zum Arbeitsrecht Juli 2026
Personalisierte E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied?
Die Arbeitgeberin stellte nur einer Auswahl von Beschäftigten und Betriebsratsmitgliedern unbeschränkte und personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung. Damit erhielten nicht alle Mitglieder des Betriebsrates eine persönliche E-Mail-Adresse.
Betriebsratsmitglieder begehrten auch eine personalisierte E-Mail-Adresse für den sicheren Kommunikationsweg mit Beschäftigten. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Das Gericht entschied, dass auch einzelnen Betriebsratsmitgliedern das Recht zustehe, die erforderlichen Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu erhalten. Daher haben auch einzelne Mitglieder den Anspruch auf eine sonst übliche personalisierte E-Mail-Adresse, auch ohne vorherigen Betriebsratsbeschluss, vgl. LAG Niedersachsen vom 25.04.2025 – 17 TaBV 62/24.
Wiederholt kurz krank und die Kündigung ist wirksam?
Häufige Kurzzeiterkrankungen können geeignet sein, eine Kündigung aus personenbedingten Gründen zu rechtfertigen. In dem Fall war der Mitarbeitende 4 Jahre lang jeweils etwas über 40 Tage im Jahr krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Dadurch fielen erneut Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall an. Andere Einsatzmöglichkeiten führten nach einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nicht zu einer Verringerung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Es erfolgte eine negative gesundheitliche Zukunftsprognose. Hierauf stützte sich die Kündigung, Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 07.05.2024 – 5 Sa 56/23.
Nicht binär und nicht dabei?
Hier ging es um eine abgelehnte Bewerbung. Die Person bewarb sich und bat sogleich um eine geschlechtsneutrale Anrede. Die Ablehnung erfolgte durch die Mitteilung gegenüber einem „Herrn …“. Hierin sah die Person ein Indiz einer Benachteiligung wegen des Geschlechts und klagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Ergebnis wertete das Gericht die Bewerbung nicht mit dem Ziel, die ausgeschriebene Stelle real antreten zu wollen; vordergründig ging es um die Entschädigung. Damit wurde die Bewerbung als nicht ernsthaft gewertet und ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen die klagende Partei abgewiesen, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 28.05.2026 – 42 Ca 3438/26.
Urlaub jetzt mehr als 2 Wochen?
Eine Arbeitnehmerin beantragte für 3 Wochen Urlaub. Der Arbeitgeber lehnte den dreiwöchigen Erholungsurlaub mit dem Hinweis ab, im Betrieb würden „üblicherweise“ nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück genehmigt. Das Arbeitsgericht Nordhausen verurteilte den Arbeitgeber zur Gewährung des beantragten Urlaubs (Urt. v. 23.01.2026, Az. 2 Ca 974/25). Nachdem der Urlaub gleichwohl nicht gewährt wurde, begehrte die Arbeitnehmerin zusätzlich im einstweiligen Rechtsschutz die Urlaubserteilung. Das LAG Thüringen verpflichtete den Arbeitgeber im Eilverfahren zur Gewährung von Urlaub für den 3-Wochen-Zeitraum, vgl. Beschl. v. 02.03.2026, Az. 4 Ta 15/26.
Kaffeepause beendet Arbeitsverhältnis?
Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung gegenüber einer Mitarbeiterin, die während der Arbeitszeit ein Café aufgesucht hatte. Entscheidend hierbei war auch, dass sie sich dabei nicht zur Pause aus dem Zeiterfassungssystem ausgestempelt hatte. Das Gericht wertete dies nicht als Versehen, sondern sah hierin einen Vertrauensmissbrauch. Damit bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung, vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
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