Newsletter zum Arbeitsrecht August 2025
- Tätowierung führt zur Arbeitsunfähigkeit – Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Die Arbeitnehmerseite ließ sich ein Tattoo stechen, das sich entzündete und eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Fraglich war, ob in einem solchen Fall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG besteht.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass kein Anspruch besteht, da die Erkrankung selbstverschuldet war, vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.05.2025 – 5 Sa 284a/24.
- Muss der Betriebsrat über eine E-Mail-Adresse verfügen?
Angesichts zunehmender Digitalisierung stellte sich die Frage, ob ein Betriebsrat Anspruch auf eine eigene dienstliche E-Mail-Adresse hat.
Das Gericht bejahte diesen Anspruch – sofern eine solche Adresse für die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes erforderlich ist, vgl. LAG Niedersachsen, Beschl. v. 25.04.2025 – 17 TaBV 62/24.
- Verzicht auf datenschutzrechtliche Auskunft – wirksam?
Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, nachdem in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen worden waren.
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Vergleich auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch wirksam ausschloss, vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 13.05.2025 – 2 A 165/24.
- Weiterleitung dienstlicher E-Mail an private Adresse – Ausschluss aus dem Betriebsrat?
Ein Betriebsratsmitglied leitete eine dienstliche E-Mail mit sensiblen personenbezogenen Daten an die private E-Mail-Adresse weiter. Das Gericht sah hierin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG und bestätigte den Ausschluss aus dem Betriebsrat, vgl. Hessisches LAG, Beschl. v. 10.03.2025 – 16 TaBV 109/24.
- Ende der Befristung beendet auch das Betriebsratsmandat?
Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Doch was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist?
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Eine rechtmäßig vereinbarte Befristung nach dem TzBfG endet auch bei Betriebsratsmitgliedern regulär. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Entfristung besteht nicht allein wegen des Betriebsratsamts, vgl. BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 7 AZR 50/24.
Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.
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